DATENVERARBEITUNGSVERZEICHNIS
für freiberuflich tätige Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste als datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Datenverarbeitung in Entsprechung des Art 30 Abs 1 DSGVO
Verantwortliche
Doriane Sengseis, BSc
Physiotherapeutin
Wolfgang-Schmälzl-Gasse 28
1020 Wien
INHALTSVERZEICHNIS
I. Stammdatenblatt: Allgemeine Angaben Verantwortliche
II. Verzeichnis der Datenverarbeitungen, Datenverarbeitungszwecke und jeweiligen gesetzlichen Grundlagen der Datenverarbeitungen
III. Allgemeine Beschreibung der gesetzten Datensicherheitsmaßnahmen
a) baulich-strukturell
b) organisatorisch
c) technisch, technisch in der IT-Sicherheitsstruktur
-
1. Name der Verantwortlichen
Doriane Sengseis, BSc
2. Berufsbezeichnung
Physiotherapeutin
3. Berufssitz entsprechend der aufrechten Meldung gem. § 7a MTD-G (gem. § 8 MTD-G jener Ort an dem oder von dem aus die berufliche Tätigkeit als freiberuflich Tätige erfolgt).
Wolfgang-Schmälzl-Gasse 28
1020 Wien
4. Kontaktdaten
+43 677 610 299 19
info@physio-doriane.at
-
A) Patient:innenverwaltung und Honorarabrechnung
Zweck der Datenanwendung:
Führung von Patient:innen-/Klient:innenkarteien zur Dokumentation (§ 11a MTD-G), Erfüllung der Berufspflichten (§11ff MTD-G), Erstellung von Gutachten (soweit die rechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines Gutachtens vorliegen) und Honorarverrechnung im Rahmen der freiberuflichen/selbständigen Berufsausübung durch Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z.B. Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten.
Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen (in der geltenden Fassung):
Bestimmungen über die freiberufliche/selbständige Ausübung des Berufes als Berufsangehörige/r der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, §§7a. 11. 11a und 11b Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl 1992/460 idgF (MTD-G).
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Die Daten der Patienten/Klienten sind gemäß § 11a Abs 3 MTD-G mindestens 10 Jahre hindurch aufzubewahren. Darüber hinaus gelten in Institutionen die jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Weiters ist es zulässig, die Daten bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufzubewahren. Daraus ergibt sich die zulässsige Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren.
Sonstige Hinweise:
Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO sind zu beachten. Insbesondere hat die Übermittlung der Datensätze an den Empfänger in gesicherter, verschlüsselter Form zu erfolgen. Die Verwendung der Daten aufgrund der Ausübung des Berufes eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes erfordert die Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Anforderungen an die Übertragung von Gesundheitsdaten als besonderer Kathegorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 DSGVO.
Die Anforderungen gem. Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GtelG) an die gesicherte, verschlüsselte Übermittlung von Gesundheitsdaten unter Gesundheitsdiensteanbietern (GDA) wie insbesondere Sozialversicherungsträgern, Krankenanstaltenn und niedergelassenen Gesundheitsberufen sind zu beachten.B) Verrechnung ärztlich verordneter Behandlungen und diagnostischer Leistungen durch freiberuflich tätige Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
Zweck der Datenanwendung:
Verrechnung ärztlich verordneter physiotherapeutischer, logopädischer oder ergotherapeutischer Behandlungen durch freiberuflich tätige Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste die gemäß § 7a MTD-Gesetz Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl 1992/460 idgF (MTD-G) zur freiberuflichenBerufsausübung berechtigt sind (§ 135 Abs. 1 Z 1 ASVG) mit den Sozialversicherungsträgern einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z.B. Korrespondenz) in dieser Angelegenheit.Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze
(in der geltenden Fassung):
§ 349a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (60. Novelle ASVG),
§ 193 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
§ 181 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
§ 3 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
§ 128 Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. 200/1967, Verträge abgeschlossen zwischen der beruflichen Interessensvertretung (Berufsverband) des Verantwortlichen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung gemäß §§ 338 i.V.m. § 349 Abs. 3 ASVG sowie vom Träger der Krankenversicherung abgeschlossene Einzelverträge mit freiberuflich tätigen Berufsangehörigen der im § 135 Abs. 1. Z 1 ASVG genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste (freiberuflich tätige PhysiotherapeutInnen, LogopädInnen, ErgotherapeutInnen).Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Die Daten der Patienten der verordneten Ärzte sind mindestens 7 Jahre ab Abrechnung, im Fall von Einwendungen durch die Kassen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines entsprechenden Verfahrens aufzubewahren. Es gilt die berufsrechtliche Dokumentationspflicht i.V.m der Aufbewahrungsfrist (§ 11a) Abs. 3 MTD-Gesetz) von mindestens 10 Jahren. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen wie insbes. die steuerrechtliche Aufbewahrungsfrist von mindestens 7 Jahren. Weiters ist es zulässig, die Daten bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufzubewahren, woraus sich die zulässsige Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren ergibt.Sonstige Hinweise:
Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO sind zu beachten. Insbesondere hat die Übermittlung der Datensätze an den Empfänger in sicherer, verschlüsselter Form zu erfolgen.
Die Anforderungen gem. Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GtelG) an die gesicherte, verschlüsselte Übermittlung von Gesundheitsdaten unter Gesundheitsdiensteanbietern (GDA) wie insbesondere Sozialversicherungsträgern, Krankenanstalten und niedergelassenen Gesundheitsberufen sind zu beachten. -
Der Verantwortliche hat entsprechend des § 54 DSG die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um das dem Risiko angemessene Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten als besondere Kategorien personenbezogener Daten.
a) baulich-strukturell
b) organisatorisch
c) technisch, IT-Sicherheitstechnisch
